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Allgemeine Geschäftsbedingungen – RR-SOUND Inh. Ron Richter

§ 1. Allgemeines

Auf alle geschlossene Verträge/Auftragsbestätigungen zwischen RR-SOUND (Auftragnehmer) und Kunden (Auftraggeber), finden folgende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Anwendung.

§ 2. Angebote / Verträge / Buchungen

Unsere Angebote sind freibleibend und haben eine Gültigkeit von 7 Tagen, sofern keine ausdrückliche Gültigkeitsdauer beschrieben ist. Ein Vertrag / Buchung kommt zustande durch Annahme eines Angebotes in schriftlicher Form, schriftlicher Vertrag und eine entsprechende schriftliche Auftragsbestätigung an den Auftraggeber übersendet wird. Mündliche Vereinbarungen  oder Zusagen müssen zu ihrer Gültigkeit in Schriftform festgehalten werden.

§ 3. Rücktritt vom Vertrag / Auftragsstornierung

Ein Rücktritt oder Stornierung eines bereits schriftlich bestätigten Auftrag durch den Auftraggeber ist möglich, jedoch werden folgende Stornogebühren berechnet:

Rücktritt / Stornierung ab 30 Tage vor der Veranstaltung:     25%  der vereinbarten Gage.
Rücktritt / Stornierung bis 14 Tage vor der Veranstaltung:     50%  der vereinbarten Gage.
Rücktritt / Stornierung bis   7 Tage vor der Veranstaltung:      75 % der vereinbarten Gage.

Ausnahmen:
 Sollte der Auftragnehmer durch Absage einer Veranstaltung durch den Auftraggeber/Kunden zu einem anderen Auftrag/Termin kommen/vereinbaren, dann werden in diesem Falle die Stornokosten gesondert geregelt. 

Rücktritt des Auftragnehmers vom Vertrag: 
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, in Folge von technischen Ausfällen, Krankheit, Unfall oder bei höherer Gewalt ohne Inanspruchnahme einer Konventionalstrafe/Regress durch den Auftraggeber vom Vertrag zurück zu treten.
 Bei einem Rücktritt wird durch den Auftragnehmer ein gleichwertiger Ersatz zu den gleichen Konditionen wie vereinbart wurde gestellt.

§ 4 Preise / Zahlungen / Gage

Die Preise richten sich nach der schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden, in der Regel handelt es sich um Endverbraucherpreise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit von 19%) , sollte der Endpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sein, so wird in schriftlicher Form darauf hingewiesen.
 Zahlungen/Gagen sind ausschließlich und ohne Abzüge nur an den Auftragnehmer unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung zu leisten.  Zahlungen /Gagen sind direkt vor, während oder nach der Veranstaltung in bar und in Euro der vereinbarten Höhe zu leisten. Zahlungen in Form einer Überweisung durch den Auftraggeber ist möglich, sowie die vereinbarte Gage auf dem Konto von RR-SOUND vor der Veranstaltung gutgeschrieben wird. Eine Überweisung nach der Veranstaltung wird in Ausnahmefällen binnen 10 Tagen nach Veranstaltung akzeptiert. Kreditkarten, Schecks etc. werden nicht akzeptiert. Gagenvereinbarungen unterliegen der Schweigepflicht gegenüber Dritten.

§ 5 GEMA / Lizenzgebühren

Der Auftraggeber (Veranstalter) verpflichtet sich ausdrücklich anfallende GEMA-Gebühren (auch für die eingesetzten überspielten und digitalisierten Tonträger) in voller Höhe zu übernehmen. 

Für Hochzeiten gilt:
 Lt. Ratgeber Recht (ARD) und einem Urteil des Arbeitsgerichts München ist für Hochzeiten keine GEMA Gebühr zu entrichten. (Urteil vom AG München. AZ.: 161C 28978/00 | Quelle: Ratgeber Recht)

§ 6 Haftung

Der Veranstalter/Auftraggeber haftet ausschließlich vor, nach und während der Veranstaltung für Personen- und Sachschäden sowie ein Schaden nicht durch ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten durch den Auftragnehmer verursacht wurde.
 Der Veranstalter/Auftraggeber haftet ebenfalls für Schäden an dem Equipment & Datenträgern vom Auftragnehmer die vor, nach oder während der Veranstaltung durch den Veranstalter/Auftraggeber oder deren Gäste verursacht wurden.
 Kann der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen aufgrund von unvorhergesehenen Umständen wie  höhere Gewalt, Naturkatastrophen, einer behördlichen Anordnung oder Betriebsstörungen wie Stromausfall / Stromschwankungen beim Veranstalter/Auftraggeber usw. nicht erbringen, so hat der Veranstalter/Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, sowie hat der Veranstalter/Auftraggeber kein Recht auf Zurückhaltung der vereinbarten Zahlung/Gage und keinen Anspruch Schadensersatz.

§ 7 Leistungserbringung durch RR-SOUND

Die gesamte Leistungserbringung durch den Auftragnehmer umfasst die Anlieferung und den Aufbau des vereinbarten/gebuchten Equipment, die Durchführung der Veranstaltung sowie den Abbau und den Abtransport des Equipment. Der Aufbau und Abtransport findet soweit nichts anderes vereinbart wurde, unmittelbar vor bzw. nach der Veranstaltung statt.
Solle der Aufbau/Abbau zu einer anderen Zeit erwünscht sein, so können die Kosten für eine weitere Anfahrt und Abfahrt gesondert geregelt und schriftlich festgehalten werden.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung, deren Wirkungen dem Sinn und Zweck des Vertrags entsprechen. Dies gilt entsprechend, wenn der Vertrag eine Lücke aufweist.

§ 9 Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht, Gerichtstand

Grundsätzlich zählt das anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne aufgeführte Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen von RR-SOUND nicht gültig oder rechtlich unwirksam werden, so sind alle übrigen Bestimmungen nicht davon berührt. Alle unwirksamen Bestimmungen werden dann in ihrem Zweck in rechtswirksamer Weise erfüllt und umgeschrieben. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragsgegenstand. Mit der Übersendung einer schriftlichen Buchungsbestätigung per E-Mail, geht der Auftraggeber gemäß dem ihm vorliegenden Angebot vom Auftragnehmer einen rechtsverbindlichen Vertrag mit dem Auftragnehmer ein. Der Gerichtsstand für beide Parteien ist Hohenstein- Ernstthal.

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